Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Einräumung der Abfrageberechtigung
§ 21.Paragraph 21,
Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle den notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40157702