Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Mitteilungen an den Betreiber
§ 25.Paragraph 25,
Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß Paragraph 22,), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 19, übertragen wurde;
die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters;
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40157706