Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Dokumentation
§ 27.Paragraph 27,
Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZPR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZPR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40157708