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§ 32 PStG-DV 2013

Fassungen
01.11.2013 bis 22.12.2023 — BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute23.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 417/2023
§ 3201.11.201322.12.2023 BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. II Nr. 324/2013

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023danach: BGBl. II Nr. 417/2023

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wird die Ausstellung einer Urkunde (Paragraph 53, PStG 2013) oder eines Teilauszuges (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde jene Personenstandsbehörde im Wege des ZPR zu verständigen, bei welcher das für die Ausstellung der Urkunde notwendige Personenstandsbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, die Daten aus dem Buch nachzuerfassen.
  2. Absatz 2,Wird die Ausstellung eines Gesamtauszuges (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde im Wege des ZPR jene Personenstandsbehörde zu verständigen, bei welcher das Geburtenbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten zu dem Betroffenen aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen. Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde im Wege des ZPR zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.
  3. Absatz 3,Sofern eine Person eine Nacherfassung verlangt (Paragraph 61, Absatz 2, dritter Satz PStG 2013), ist im Sinne des Absatz 2, vorzugehen. Wird eine Nacherfassung anlässlich einer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verlangt, hat die Nacherfassung unverzüglich zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Über die letzte Eheschließung oder die letzte eingetragene Partnerschaft hinaus ist nur auf Verlangen nachzuerfassen.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157713