Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
9. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 35.Paragraph 35,
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
NOR40157716