Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 327/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 362/2024
§ 1101.01.202331.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 493/2022
§ 1101.01.201431.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 327/2013
§ 1101.01.200831.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 315/2007
§ 1112.04.200331.12.2007 BGBl. II Nr. 210/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 327/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. II Nr. 493/2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 3,

Text

Publikation der Ergebnisse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich gemäß Paragraph 30, des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zumindest in folgender Gliederung zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      in Form von Indizes
      1. Litera a
        spätestens 55 Arbeitstage nach dem in Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Termin: die nach Arbeitstagen bereinigte Produktion gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 sowie nach Verwendungskategorien (Vorleistungen, Energie, Investitionsgüter, langlebige Konsumgüter, kurzlebige Konsumgüter) sowie die Beschäftigten, die Bruttoverdienste, das Arbeitsvolumen, die Auftragseingänge und die Umsätze gegliedert nach Abschnitten der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
      2. Litera b
        spätestens 90 Arbeitstage nach dem in Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Termin: die nach Arbeitstagen bereinigte Gesamtproduktion bezogen auf die einzelnen Bundesländer;
    2. Ziffer 2
      in Form von absoluten Zahlen spätestens 90 Arbeitstage nach dem in Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet über
      1. Litera a
        Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften, Betriebe gewerblicher Art und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008: die Zahl der Unternehmen, die Gesamtzahl der Beschäftigten, der unselbständig Beschäftigten, der Angestellten einschließlich der kaufmännischen Lehrlinge, der Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, den Gesamtwert der Bruttoverdienste, der Bruttolöhne und der Bruttogehälter, die gesetzlichen Sozialbeiträge und freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers, den Gesamtumsatz, den Umsatz aus Handelswaren, den im Ausland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten) erzielten Umsatz sowie die Exportintensität, den Umsatz je unselbständig Beschäftigtem, das Bruttogehalt je Angestelltem, den Bruttolohn je Arbeiter, die Sonderzahlungen je unselbständig Beschäftigtem;
      2. Litera b
        Betriebe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008: die Zahl der Betriebe, die Gesamtzahl der Beschäftigten, der unselbständig Beschäftigten, der Angestellten einschließlich der kaufmännischen Lehrlinge, der Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, die Gesamtzahl der bezahlten sowie geleisteten Arbeitsstunden, den Gesamtwert der Bruttoverdienste, der Bruttolöhne und der Bruttogehälter einschließlich der Lehrlingsentschädigungen, die gesetzlichen Sozialbeiträge und freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers, den Gesamtwert und den Wert der aus dem Ausland (Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten) stammenden Auftragseingänge, den Gesamtwert und den Wert der aus dem Ausland (Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten) stammenden Auftragsbestände, Produktionswerte der technischen Gesamtproduktion und der abgesetzten Produktion;
      3. Litera c
        Güter gegliedert nach 10-Stellern gemäß dem nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung: den Wert und die Menge (soweit im Güterverzeichnis vorgesehen) der abgesetzten Produktion (Güteransatz).
      4. Litera d
        die Grundgesamtheit der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008: Zahl der Unternehmen, Beschäftigte insgesamt, unselbständig Beschäftigte insgesamt, Brutto-Verdienste insgesamt, Gesamtumsatz und Exportintensität;
      5. Litera e
        die Grundgesamtheit der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf die einzelnen Bundesländer: Zahl der Betriebe, Beschäftigte insgesamt, unselbständig Beschäftigte insgesamt, geleistete Arbeitsstunden insgesamt, Wert der technischen Gesamtproduktion sowie Wert der abgesetzten Produktion.
  2. Absatz 2,Weiters sind die Ergebnisse der Konjunkturstatistik spätestens 90 Arbeitstage nach dem in Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Termin in Form von absoluten Zahlen zumindest in folgender Gliederung auf weiteren elektronischen Datenträgern bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, angeführten Statistikdaten gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie nach Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet,
    2. Ziffer 2
      zu den in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, angeführten Statistikdaten gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie den Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf die einzelnen Bundesländer: die gesetzlichen Sozialbeiträge, die freiwilligen Sozialleistungen der Arbeitgeber, die geleisteten und bezahlten Arbeiterstunden sowie die Auftragseingänge und -bestände aus dem Inland, der Produktionswert (Aktivitätsansatz) nach den Produktionsarten.
  3. Absatz 3,Daten in einer detaillierteren als in Absatz eins und 2 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich durch Metadaten zu dokumentieren.

Schlagworte

Auftragsbestand

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40157753