Rechtstracker.at

§ 13 HCV 2013

Fassungen
08.11.2013 bis 12.07.2018 — BGBl. II Nr. 335/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute13.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 177/2018
§ 1308.11.201312.07.2018 BGBl. II Nr. 335/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.11.2013BGBl. II Nr. 335/2013

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018danach: BGBl. II Nr. 177/2018

Abkürzung

HCV 2013

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits

Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Curricula für Hochschullehrgänge und Lehrgänge zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bauen auf einer abgeschlossenen Erstausbildung auf. Sie haben den aktuellen Entwicklungen im Bildungsbereich durch entsprechende Angebote Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Curricula der Angebote der Fort- und Weiterbildung sind untereinander und im Hinblick auf die Curricula der Ausbildung abgestimmt im Sinne eines nachhaltigen Professionalisierungskontinuums zu gestalten.
  3. Absatz 3,Sämtliche Curricula haben die für die berufsbegleitende Professionalisierung erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen, sozial- und erziehungswissenschaftlichen sowie unterrichtsmethodischen Entwicklungen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Curricula jener Lehrgänge, die zur Unterstützung der Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer in den ersten Berufsjahren angeboten werden, haben die Reflexion der berufspraktischen Erfahrungen unter Einbeziehung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen und schulpraktischen Kenntnisse zu ermöglichen.

Schlagworte

Fortbildung

Im RIS seit

19.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40158210