Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Sonderbestimmung
Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums im Bereich der Berufsbildung
§ 14.Paragraph 14,
Vom Erfordernis des Masterstudiums ist für folgende Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 abzusehen: Vom Erfordernis des Masterstudiums ist für folgende Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005 abzusehen:
für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ und
für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
NOR40158211