Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Eignung
Eignung zum Bachelorstudium
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst:
Die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes;
die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;
die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere
die musikalisch-rhythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und
die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung „Bewegung und Sport“ im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.
(2)Absatz 2,Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:Neben der allgemeinen Universitätsreife (Paragraph 51, Absatz eins bis 2 a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Absatz eins, umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:
Für das Lehramt für Berufsschulen:
für die Fachgruppe I (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,für die Fachgruppe römisch eins (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe römisch zwei (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die Fachgruppe III (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung undfür die Fachgruppe römisch drei (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.
Für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Für die Fachgruppe A (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die Fachgruppe B (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
in beiden Fällen die Zurücklegung einer einschlägigen Berufspraxis, die für Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule mindestens zwei, im Übrigen mindestens drei Jahre zu umfassen hat.
Für das Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
Für das Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung.
Für das Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung.
Für das Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer anderen berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oderdie erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, oder der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
Für das Lehramt für fachpraktische Unterrichtsgegenstände des Fachbereiches Umwelt an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer anderen berufsbildenden höheren Schule oder
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung und
die erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, oderdie erfolgreiche Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, oder der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder
der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums.
(3)Absatz 3,Die Studienkommissionen haben durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 und 2 zu treffen. Dabei sind insbesondereDie Studienkommissionen haben durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Absatz eins und 2 zu treffen. Dabei sind insbesondere
die Anforderungen an die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes gemäß Abs. 1 Z 1 in der Weise zu konkretisieren, dass keine in der Person der Zulassungsbewerberin oder des Zulassungsbewerbers gelegenen Gründe vorliegen, die der Ausübung des angestrebten Lehrberufes auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehramtsausbildung, um deren Zulassung angesucht wurde, entgegenstehen;die Anforderungen an die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in der Weise zu konkretisieren, dass keine in der Person der Zulassungsbewerberin oder des Zulassungsbewerbers gelegenen Gründe vorliegen, die der Ausübung des angestrebten Lehrberufes auch nach dem erfolgreichen Abschluss der Lehramtsausbildung, um deren Zulassung angesucht wurde, entgegenstehen;
die Anforderungen an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Sprech- und Stimmleistung gemäß Abs. 1 Z 2 in der Weise zu konkretisieren, dass – auch entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten – sämtliche für die Unterrichtsarbeit notwendigen (schrift)sprachlichen und stimmlichen Qualitätskriterien erfüllt sind;die Anforderungen an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie an die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Sprech- und Stimmleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in der Weise zu konkretisieren, dass – auch entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten – sämtliche für die Unterrichtsarbeit notwendigen (schrift)sprachlichen und stimmlichen Qualitätskriterien erfüllt sind;
die Anforderungen an die fachliche Eignung, insbesondere an die musikalisch-rhythmische und die körperlich-motorische Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten zu konkretisieren;die Anforderungen an die fachliche Eignung, insbesondere an die musikalisch-rhythmische und die körperlich-motorische Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entsprechend den Festlegungen der Curricula sowie unter Bedachtnahme auf die Lehrplanverordnungen der betreffenden Schularten zu konkretisieren;
die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 2 zuzuordnen;die Unterrichtsgegenstände den Fachgruppen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 2 zuzuordnen;
die Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen istdie Mindestdauer und Art der Berufspraxis gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 festzulegen, wobei auf die besondere Situation von Studierenden in der Übergangsphase Bedacht zu nehmen ist
die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Z 1 bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Ziffer eins bis 7 einschlägig bzw. gleichwertig sind, festzulegen.
Schlagworte
Sprechleistung, Berufsschule
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158228