Rechtstracker.at

§ 48c KEM-V 2009

Fassungen
15.11.2013 bis 18.10.2016 — BGBl. II Nr. 344/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48c heute19.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 285/2016
§ 48c15.11.201318.10.2016 BGBl. II Nr. 344/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 c

Inkrafttretensdatum

15.11.2013BGBl. II Nr. 344/2013

Außerkrafttretensdatum

18.10.2016danach: BGBl. II Nr. 285/2016

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 48 c,

  1. Absatz eins,Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß Paragraph 15, vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigten ist eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß Paragraph 48 a, vorlegen,
    2. Ziffer 2
      diesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß Paragraph 48 a, widerrufen wurde und
    3. Ziffer 3
      diesen die beantragte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr als einmal zugeteilt wurde.
  3. Absatz 3,Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern das Gesprächsvolumen gemäß Paragraph 48 a, nachweisen kann.
  4. Absatz 4,Betreiberkennzahlen für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern sind immer drei- bis fünfstellig zuzuteilen.
  5. Absatz 5,Betreiberkennzahlen, die mit der Ziffer 1 beginnen, dürfen nicht zugeteilt werden.

Im RIS seit

20.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2016

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40158374