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§ 1 SeilbÜV 2013

Fassungen
01.01.2014 bis 25.11.2015 — BGBl. II Nr. 375/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute26.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 378/2015
§ 101.01.201425.11.2015 BGBl. II Nr. 375/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 375/2013

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015danach: BGBl. II Nr. 378/2015

Abkürzung

SeilbÜV 2013

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
  2. Absatz 2,Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den Paragraphen 2 und 119 Absatz 2, SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.
  3. Absatz 3,Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, – Akkreditierungsgesetz 2012, akkreditierte Inspektionsstellen.
  4. Absatz 4,Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung weisen die Eignung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, SeilbG 2003 für die wiederkehrende Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen auf.

Schlagworte

Bedienungsanleitung

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015

Gesetzesnummer

20008662

Dokumentnummer

NOR40158596