Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(2)Absatz 2,Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 2 und 119 Abs. 2 SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den Paragraphen 2 und 119 Absatz 2, SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.
(3)Absatz 3,Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, BGBl. I Nr. 28/2012 – Akkreditierungsgesetz 2012, akkreditierte Inspektionsstellen.Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, – Akkreditierungsgesetz 2012, akkreditierte Inspektionsstellen. (4)Absatz 4,Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung weisen die Eignung gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003 für die wiederkehrende Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen auf.Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung weisen die Eignung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, SeilbG 2003 für die wiederkehrende Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen auf.
Schlagworte
Bedienungsanleitung
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2015
Dokumentnummer
NOR40158596