Rechtstracker.at

§ 4 SeilbÜV 2013

Fassungen
01.01.2014 bis 25.11.2015 — BGBl. II Nr. 375/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute26.11.2015 § → § BGBl. II Nr. 378/2015
§ 401.01.201425.11.2015 BGBl. II Nr. 375/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 375/2013

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015danach: BGBl. II Nr. 378/2015

Abkürzung

SeilbÜV 2013

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überprüfungsumfang

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen. Besteht auf Grund der Überprüfung Verdacht auf Mängel an Bauteilen außerhalb des festgelegten Prüfumfanges, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person zusätzliche Prüfungen vorzunehmen oder zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Im Zuge von Betriebsbewilligungsverfahren für Zu- und Umbauten sowie von Überprüfungen gemäß Paragraph 50, SeilbG 2003 vorgenommene funktionelle Prüfungen, die Abschnitt 3 der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bei der darauf folgenden wiederkehrenden Überprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre davor stattgefunden haben. In gleicher Weise sind im Zuge von wiederkehrenden Prüfungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 9 und 18 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, vorgenommene funktionelle Prüfungen zu berücksichtigen, die von einer Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 AM-VO durchgeführt worden sind.
  3. Absatz 3,Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen haben in dem in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Den Prüfern ist durch das Seilbahnunternehmen während der Überprüfung Zutritt zu allen Seilbahnanlageteilen und Einsicht in die für die Überprüfung benötigten Unterlagen zu gewähren.

Schlagworte

Zubau

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015

Gesetzesnummer

20008662

Dokumentnummer

NOR40158599