Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
17.12.2013 bis 23.12.2019 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 433/2019
§ 617.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2019danach: BGBl. II Nr. 433/2019

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Einreichung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zum Endbeschuss (Paragraph 5, Absatz eins, Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss (Paragraph 5, Absatz 2, Beschußgesetz) hat mittels des vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen; auf Aufforderung des Beschussamtes hat der Einreicher die Daten für das Formular in elektronischer Form in einem Datenfile, welches mit dem im Beschussamt verwendeten Datenverarbeitungsprogramm für diese Datenerfassung kompatibel ist, beizustellen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Einreichers;
    2. Ziffer 2
      Datum der Einreichung;
    3. Ziffer 3
      Name des Herstellers der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe;
    4. Ziffer 4
      Art der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe und deren bzw. dessen Typenbezeichnung;
    5. Ziffer 5
      Waffen- bzw. Herstellungsnummer;
    6. Ziffer 6
      Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition; bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten ON-Regeln enthaltenen Kalibern, die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes;
    7. Ziffer 7
      Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials;
    8. Ziffer 8
      den Hinweis, ob die eingereichten Handfeuerwaffen neu oder instand gesetzt sind; bei instandgesetzten Handfeuerwaffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten;
    9. Ziffer 9
      bei Einsteckläufen, die in eine Trägerwaffe eingebaut sind, zusätzlich die Angaben gemäß Ziffer 3 bis 7 der Trägerwaffe.
  2. Absatz 2,Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (Paragraph 18, Absatz eins,) eingereicht, ist auf dem Formular der Grund der Einreichung anzugeben.
  3. Absatz 3,Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss hat das Formular nur die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.
  4. Absatz 4,Bei Einreichung von Flinten mit Laufverengung an der Mündung („Choke“), welche auswechselbar ist („Wechselchoke“), sind alle zugehörigen Wechselchokes sowie der Schlüssel zum Auswechseln der Chokes vorzulegen.
  5. Absatz 5,Mit einem Formular dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.

Schlagworte

Waffennummer

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158898