Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Anbringen der Beschusszeichen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15, 17 und 18 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 4 festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen anzubringen:Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15, 17 und 18 keine Mängel ergeben, so sind die in Absatz 4, festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen anzubringen:
bei Revolvern: auf dem Lauf, auf der Trommel und auf dem Rahmen;
bei Handfeuerwaffen, bei denen der Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist: auf dem Lauf, auf jedem Patronenlager und auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus bzw. auf der Laufbrille bei Brillenkonstruktion;
bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf, auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus (Basküle bei Kipplaufwaffen, Verschlussstück bei den anderen Handfeuerwaffen) und auf dem Gehäuse, wenn es vorhanden ist.
(2)Absatz 2,Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 4 das Kennzeichen für Monat und Jahr einmal deutlich sichtbar anzubringen. Die Angabe von Monat und Jahr kann auch in kodierter Form gemäß nachstehender Tabellen erfolgen:Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Absatz 4, das Kennzeichen für Monat und Jahr einmal deutlich sichtbar anzubringen. Die Angabe von Monat und Jahr kann auch in kodierter Form gemäß nachstehender Tabellen erfolgen:
Monat | 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 |
Code | E | L | N | B | S | Z | G | P | Irömisch eins | C | Vrömisch fünf | A |
Jahreszahl | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 0 | |
Code | W | K | R | F | M | H | Y | T | D | O | |
| | | | | | | | | | | | |
Das Anbringen der Beschusszeichen hat mittels Schlagstempel oder mittels Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, welche eine deutliche Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit gewährleistet, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Sollten durch besondere Herstellungsverfahren serienmäßig hergestellte, fertige Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Oberflächenhärten über HRC 50 (Rockwell-Verfahren) aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen das (nachfolgende) Einschlagen der Beschusszeichen nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem Endbeschuss mit dem Beschusszeichen zu versehen. Bei dieser Vorgangsweise muss durch entsprechende Aufzeichnungen sichergestellt werden, dass diese Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen ohne nachträgliche beschussamtliche Erprobung nicht in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim Beschuss derart bereits vorgestempelter Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Mängel auftreten, so sind an den beschädigten Teilen die Beschusszeichen heraus zu schleifen und diese Teile unbrauchbar zu machen.
(4)Absatz 4,Beschusszeichen; diese Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden:
Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren:
Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

Zeichen auf Handfeuerwaffen, die der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:

Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager

73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager < 73 mm, die einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:

Zeichen auf allen Läufen von Handfeuerwaffen, die einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 standgehalten haben, zusätzlich zu dem Zeichen gemäß Z 3:Zeichen auf allen Läufen von Handfeuerwaffen, die einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, standgehalten haben, zusätzlich zu dem Zeichen gemäß Ziffer 3 :


Zeichen für das Beschussamt:
Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen:
Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach
V F
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158911