Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
17.12.2013 bis 23.12.2019 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 433/2019
§ 2217.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2019danach: BGBl. II Nr. 433/2019

Index

95/04 Beschussrecht

Text

3. Hauptstück
Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen

Anwendungsbereich

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen und mit nicht in genormten Kartuschen für Böllerkanonen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmungen finden auch auf die in Absatz 3, angeführten höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Passarbeit (Paragraph 14, Absatz 2,) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Handfeuerwaffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe auf den Höchstdruck für diese Handfeuerwaffentype beschossen worden sind. Handfeuerwaffen, bei denen einer oder mehrere ihrer höchstbeanspruchten Teile einer Passarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau einer beschussamtlichen Prüfung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, werden jene Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten müssen. Je nach Handfeuerwaffentype sind dies der Lauf bzw. alle Läufe einschließlich der Schwanzschraube und die Revolvertrommel.

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158914