Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
17.12.2013 bis 23.12.2019 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 433/2019
§ 2817.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2019danach: BGBl. II Nr. 433/2019

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Rückstellung vor dem Endbeschuss

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Absatz 2, zurückzustellen:
    1. Ziffer eins
      Fehlen einer der in Paragraph 26, vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
    2. Ziffer 2
      Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials entstanden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
      1. Litera a
        Risse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,
      2. Litera b
        schlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes Löten der verschiedenen Teile,
      3. Litera c
        Unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen;
    3. Ziffer 3
      mit dem freien Auge im Laufinnern sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
    4. Ziffer 4
      mangelhafte Verschlusskonstruktion;
    5. Ziffer 5
      keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben
      1. Litera a
        bei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,
      2. Litera b
        bei richtiger Lage und richtiger Bohrung des Zündkanals,
      3. Litera c
        bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern.
  2. Absatz 2,Die zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Absatz eins, nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 30 vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
    1. Ziffer eins
      Schwalbenschwanzdurchfräsungen, welche im Bereich der Schwanzschraube oder der Pulverkammer liegen, sofern keine Wanddicke in ausreichendem Maße vorhanden ist;
    2. Ziffer 2
      Unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen.
  5. Absatz 5,Mangelhafte Handfeuerwaffenteile gemäß Absatz 4, sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen sind in allen Fällen die Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, anzubringen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

Schlagworte

Kunstwert

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158920