Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
17.12.2013 bis 23.12.2019 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 433/2019
§ 2917.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2019danach: BGBl. II Nr. 433/2019

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Endbeschuss

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß Paragraph 28, zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Endbeschuss ist mit einer Ladung bestehend aus Pulver und einer Geschoßvorlage auszuführen. Je Lauf sind
    1. Ziffer eins
      zwei Schüsse bei
      1. Litera a
        Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,
      2. Litera b
        Handfeuerwaffen mit glatten Läufen;
    2. Ziffer 2
      mindestens ein Schuss je Patronenlager bei Revolvern und Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist;
    nachdem diese entfettet wurden, abzufeuern.
  3. Absatz 3,Die beim Beschuss zu verwendende Pulvermasse und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage in Form von Bleischrot oder Langgeschoß bzw. Kugel sind der Anlage 1 zu entnehmen. Als Schwarzpulver ist
    • Strichaufzählung
      für Pistolen und Revolver: „Swiss 1“,
    • Strichaufzählung
      für Handfeuerwaffen mit langem Lauf: „Swiss 2“,
    oder ein Pulver mit jeweils ähnlicher Charakteristik zu verwenden. Auf Antrag des Einreichers kann der Endbeschuss für eine höhere oder niedrigere maximale Gebrauchsladung als dies in der Anlage 1 angegeben ist, durchgeführt werden; in diesem Fall ist die zu verwendende Pulvermasse jeweils proportional anzupassen.
  4. Absatz 4,Beim Laden von Handfeuerwaffen mit glattem Lauf ist auf das Pulver in der in Anlage 1 angegebenen Masse ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe ohne Pressen aufzulegen. Als Geschoßvorlage ist Bleischrot mit einem Durchmesser von 2,5 mm bis 3 mm zu verwenden, welches in den Lauf eingefüllt und mit einem Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe überdeckt wird. Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen ist als Geschoßvorlage anstelle des Bleischrotes ein Geschoß mit entsprechendem Gewicht ohne Pfropfen zu verwenden; die Verwendung eines geeigneten Schusspflasters (Patch) ist abhängig vom verwendeten Geschoßtyp; bei Verwendung eines Hohlbodengeschoßes (Miniégeschoß) ist kein Schusspflaster erforderlich.
  5. Absatz 5,Für Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, in die Beschussladungen infolge deren geometrischer Abmessungen nicht nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 eingebracht werden können, ist die Beschussladung unter Beachtung der Länge des Laufes bzw. der Läufe in Abhängigkeit von der für diese Handfeuerwaffentype vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festzusetzen. Die Pulvermenge soll für den Beschuss das Doppelte der maximalen Gebrauchsladung sein.
  6. Absatz 6,Für Revolver und für Handfeuerwaffen besonderer Konstruktion, deren Pulverkammer (bzw. Ladehülse ohne Zündhütchen) die gemäß Absatz 3, vorgesehene Prüfladung nicht aufzunehmen gestattet, ist das Volumen der Pulverkammer mit der maximal möglichen Menge an Beschusspulver zu füllen. Die Kugel ist hinzuzugeben und bis zur Abgleichung einzudrücken.
  7. Absatz 7,Besteht ein Grund zur Annahme, dass der abgefeuerte Erprobungsschuss fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Absatz 2, vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus einen zusätzlichen Schuss abzugeben.

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158921