Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
17.12.2013 bis 23.12.2019 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 435/2019
§ 917.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2019danach: BGBl. II Nr. 435/2019

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Jede Packung hat folgende Angaben aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Name oder Marke des Herstellers oder desjenigen, für den die in der Packung enthaltene Munition geladen wurde bzw. welcher verantwortlich ist für die Übereinstimmung der in der Packung enthaltenen Munition mit den Bestimmungen dieser Verordnung;
    2. Ziffer 2
      die Typenbezeichnung gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 53, angeführten ON-Regeln oder die übliche Handelsbezeichnung der in der Packung enthaltenen Munition;
    3. Ziffer 3
      die Identifikationsnummer des Loses und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Anzahl von Munition;
    4. Ziffer 4
      das Prüfzeichen, gemäß Paragraph 7, Absatz 5, in einwandfrei erkennbarer Ausführung;
    5. Ziffer 5
      bei Packungen für Hochleistungspatronen zusätzlich:
      1. Litera a
        bei Patronen, die mit Bleischrot geladen sind, ein deutlicher Hinweis, dass diese nur aus Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, die dem verstärkten Beschuss unterzogen wurden
      2. Litera b
        bei Patronen mit bleifreien Schroten, ein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese nur aus Waffen verschossen werden dürfen, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, der Beschussverordnung 2013 erfolgreich unterzogen wurden; wenn der Durchmesser der Kugeln bei Kaliber 12 größer als 4 mm, bei Kaliber 16 größer als 3,5 mm und bei Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist, ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass diese Patronen nur aus Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, deren Laufverengung an der Mündung („Choke“) maximal 0,5 mm beträgt.
    6. Ziffer 6
      bei Packungen für Patronen mit bleifreien Schroten die Angabe des Typs der Schrote und die Art des verwendeten Materials aus dem sie bestehen; bei Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C zusätzlich die Aufschrift: „Es ist auf Abpraller zu achten und das Schießen auf feste und harte Oberflächen zu vermeiden“;
    7. Ziffer 7
      bei Packungen für Beschussmunition den deutlichen Hinweis darauf, dass diese nur für die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen bestimmt ist;
    8. Ziffer 8
      bei Packungen für wiedergeladene Munition zusätzlich einen Hinweis, der klar zum Ausdruck bringt, dass es sich um wiedergeladene Munition handelt;
    9. Ziffer 9
      bei Packungen für Munition, deren Wirkung durch die Freisetzung von flüssigen oder gasförmigen Substanzen erzielt wird, einen Hinweis über diese Substanzen;
    10. Ziffer 10
      bei Packungen für Munition mit Vollgeschoßen, deren Härte im Kern größer ist als die von Bleischrot, einen Hinweis darauf, dass die Benutzung dieser Munition in Läufen mit Polygonalprofil nicht gestattet ist; diese Verpflichtung entfällt, wenn der Einreicher (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) Resultate vorlegt, welche schlüssig beweisen, dass bei Benutzung dieser Munition in Läufen mit Polygonalprofil der Gasdruck innerhalb der Grenzen der für die jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 53, angeführten ON-Regeln enthaltenen Munitionstypen bleibt.
  2. Absatz 2,Jede Packung muss fest verschlossen und für den Transport geeignet sein.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
    1. Ziffer eins
      auf keiner Packung die Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 5, 6, 9 und 10 fehlen, und
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 7 und 8 auf jeweils nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen, je nach der Größe des Loses (Paragraph 21, Absatz 2,), fehlen.

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159026