Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition ist an der in § 6 Abs. 2 festgelegten Anzahl von Munition in Anwendung der Bestimmungen des 3. Hauptstückes durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die Ermittlung der Geschoßenergie gemäß § 35.Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition ist an der in Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten Anzahl von Munition in Anwendung der Bestimmungen des 3. Hauptstückes durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 53, angeführten ON-Regeln kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die Ermittlung der Geschoßenergie gemäß Paragraph 35,
(2)Absatz 2,Bei Gebrauchsmunition darf kein Einzelwert des ermittelten Gasdruckes den Wert Pmax um mehr als 15% und kein Einzelwert der ermittelten Geschoßenergie den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten.
(3)Absatz 3,Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen:
Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der ersten Stelle des Messlaufes dem in der ON-Regel 191395 angegeben Wert zu entsprechen.
Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der zweiten Messstelle des Messlaufes zwischen 450 bar und 600 bar zu betragen.
Die Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sind für beide Beschussarten mit zwei gleichen Patronen, die gleichzeitig beiden Bedingungen genügen, zu erfüllen. Sollten solche Patronen nicht zur Verfügung stehen, so können zwei Patronen, welche die Bedingung der Z 1 erfüllen, sowie eine Patrone, welche die Bedingung der Z 2 erfüllt, verwendet werden.Die Bedingungen gemäß Ziffer eins und 2 sind für beide Beschussarten mit zwei gleichen Patronen, die gleichzeitig beiden Bedingungen genügen, zu erfüllen. Sollten solche Patronen nicht zur Verfügung stehen, so können zwei Patronen, welche die Bedingung der Ziffer eins, erfüllen, sowie eine Patrone, welche die Bedingung der Ziffer 2, erfüllt, verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die Schrotmasse der Beschusspatronen hat innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen; der Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens 3 mm betragen:
Kaliber | Schrotmasse in g |
10 | 38 – 47 |
12 | 33 – 42 |
14 | 30 – 37 |
16 | 27 – 34 |
20 | 23 – 30 |
24 | 21 – 28 |
28 | 19 – 25 |
32 | 15 – 21 |
410 | 7 – 13 |
9 mm | 5 – 10 |
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Bei Beschusspatronen, die nur der für die zweite Messstelle festgelegten Bedingung entsprechen (Abs. 3 Z 2), ist eine Erhöhung der Schrotmasse zulässig.Bei Beschusspatronen, die nur der für die zweite Messstelle festgelegten Bedingung entsprechen (Absatz 3, Ziffer 2,), ist eine Erhöhung der Schrotmasse zulässig.
(5)Absatz 5,Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat im Regelfall um 25% höher zu sein als der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchspatronen. Er ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel festgelegt.Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat im Regelfall um 25% höher zu sein als der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchspatronen. Er ist in der jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 53, angeführten ON-Regel festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40159032