Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
17.12.2013 bis 23.12.2019 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 435/2019
§ 3217.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2019danach: BGBl. II Nr. 435/2019

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der ON-Regel 191390 angegeben sind.
    1. Ziffer eins
      Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen zulässig:
      1. Litera a
        +0,03 mm für den Innendurchmesser F = Z des Laufes;
      2. Litera b
        +0,10 mm für die Gesamtlänge L3;
      3. Litera c
        +0,05 mm für den Durchmesser P1;
      4. Litera d
        +0,05 mm für den Durchmesser P2;
      5. Litera e
        +0,03 mm für den Durchmesser H2;
      6. Litera f
        +0,03 mm für den Durchmesser G1;
      7. Litera g
        -5/60i (maximal -1°) für den Winkel i des Übergangskonus.
    2. Ziffer 2
      Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Waffen mit gezogenen Läufen zulässig:
      1. Litera a
        +0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;
      2. Litera b
        +0,02 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;
      3. Litera c
        +0,10 mm für die Gesamtlänge L3;
      4. Litera d
        +0,03 mm für den Durchmesser P1,
      5. Litera e
        +0,02 mm für den Durchmesser H2;
      6. Litera f
        +0,03 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;
      7. Litera g
        0,05 mm für den Durchmesser R1;
      8. Litera h
        0°20' für den Winkel i des Übergangskonus.
    3. Ziffer 3
      Der Verschlussabstand darf bei Messläufen gemäß Ziffer eins und 2 das Ausmaß von 0,10 mm nicht überschreiten.
    4. Ziffer 4
      Die Länge des Referenzmesslaufes gemäß Ziffer eins und 2 beträgt: LC = 600 mm ris-attachment://image003.png 10 mm.
    5. Ziffer 5
      Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Ziffer eins bis 4 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
  2. Absatz 2,Die Messläufe müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Diese ist beim Maß L3 + 1,80 mm (L3 Gesamtlänge der Hülse) mit einer Toleranz von ± 0,20 mm anzubringen.
  3. Absatz 3,Die Messstellen der Messläufe für die Kaliber .22 kurz, .22 l.f.B., .22 WMR, .17 HMR und .17 Mach 2 müssen folgenden Abstand vom Stoßboden haben:

    .22 kurz: 7,00 mm + 0,20 mm

    .22 l.f.B.: 9,00 mm + 0,20 mm

    .22 WMR: 17,50 mm + 0,20 mm

    .17 HMR: 17,50 mm + 0,20 mm

    .17 Mach 2: 6,50 mm + 0,20 mm

    Der Gaskanal muss einen Durchmesser von 2,00 mm + 0,10 mm und eine Länge von 2,00 mm + 0,10 mm aufweisen. Die Anfräsung an der Hülse hat einen Durchmesser von 2,00 mm und eine Tiefe von 0,15 mm aufzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Absatz 4 und 5 nach den Regeln der Statistik des Paragraph 27,
  5. Absatz 5,Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung darf kein Einzelwert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt:Pn + K2n . Sn 1,15 Pmax.
  6. Absatz 6,Für die Beschusspatronen gelten die Forderungen gemäß Paragraph 15, Absatz 5, als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95% der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb von 1,15 Pmax liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach folgenden Bedingungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Pn 1,30 Pmax;
    2. Ziffer 2
      Pn – K3n Sn 1,15 Pmax;
    3. Ziffer 3
      Pn + K3n Sn 1,50 Pmax.

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159049