Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf gemäß ÖNORM S 1233 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie den in der ON-Regel 191397 angegebenen Maßen entsprechen.
Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:
H8 für den Innendurchmesser des Laufes F = Z;
H11 für die Gesamtlänge L3;
H8 für den Durchmesser P1;
H8 für den Durchmesser H2;
H9 für die Tiefe der Randeinfräsung R;
H10 für den Durchmesser R1;
H11 für den Durchmesser G1;
20' für den Winkel i des Übergangskonus.
Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Revolverkartuschen zulässig:
js14 für die Lage der Messstelle M;
h13 für die Länge des Laufes LT;
Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Pistolenkartuschen zulässig:
js14 für die Lage der Messstelle M;
h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Absatz eins, ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(3)Absatz 3,Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 undDie Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des Paragraph 27, und
für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 5,;
für die Messung des Gasdruckes der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.für die Messung des Gasdruckes der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 6,
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40159051