Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Sekundäre Kalibrierung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Kalibrierungen sind jene Adapter zu verwenden, die von den Herstellern der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Wird ein statischer Kalibrator verwendet, sind die Messungen unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 2 vorzunehmen. Wird ein dynamischer Kalibrator verwendet, ist mindestens ein Versuch mit mindestens 20% des zu kontrollierenden Maximalgasdruckes, der das 1,3-fache des Messwertes betragen muss, durchzuführen.Wird ein statischer Kalibrator verwendet, sind die Messungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, vorzunehmen. Wird ein dynamischer Kalibrator verwendet, ist mindestens ein Versuch mit mindestens 20% des zu kontrollierenden Maximalgasdruckes, der das 1,3-fache des Messwertes betragen muss, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Versuche durchzuführen, um einen mittleren Empfindlichkeitswert zu bekommen.
(4)Absatz 4,Die Kalibriergerade ist wie die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ zu berechnen. Sie kann durch den Ursprung gehen. Geht sie nicht durch den Ursprung (§ 44 Abs. 4), ist der Offset zu berücksichtigen.Die Kalibriergerade ist wie die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ zu berechnen. Sie kann durch den Ursprung gehen. Geht sie nicht durch den Ursprung (Paragraph 44, Absatz 4,), ist der Offset zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40159062