Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
17.12.2013 bis 23.12.2019 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 435/2019
§ 4817.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2019danach: BGBl. II Nr. 435/2019

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Wahl des Kalibrators

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Für die Untersuchung des statischen Verhaltens der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer sind diese mit Hilfe eines statischen Kalibrators (Manometerwaage) einem Referenzdruck auszusetzen, der als Primärgröße dient.
  2. Absatz 2,Für die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den dynamischen Empfindlichkeiten bei Messungen und den statischen Empfindlichkeiten bei der Kalibrierung ist ein dynamischer Kalibrator (Ölbombe, Referenzmunition mit mehrstufigen Ladungen, Stoßwellenrohr) zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Wahl des Kalibrators ist entsprechend der Skala des zu kalibrierenden Druckaufnehmers vorzunehmen. Hinsichtlich der Arbeitsweise des Kalibrators ist die technische Anweisung seines Herstellers zu beachten. Ebenso ist die Montageanweisung des Herstellers des Druckaufnehmers zu beachten. Es sind die, diesen Angaben entsprechenden Adapter zu verwenden. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Luft in den Hydraulikkreis eingeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Vor der Kalibrierung ist der Isolationswiderstand (Risol) des mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers mit Hilfe eines Isolationsprüfgerätes (Ohmmeter mit hoher Prüfspannung) zu messen:
    1. Ziffer eins
      Ist Risol >, kann die Kalibrierung vorgenommen werden;
    2. Ziffer 2
      ist Risol <, ist der Stecker zu reinigen bzw. der Druckaufnehmer für mehrere Stunden einer Temperatur von etwa 80 °C auszusetzen und sodann der Isolationswiderstand erneut zu prüfen;
    3. Ziffer 3
      verbleibt Risol <, ist der Druckaufnehmer außer Betrieb zu nehmen.
  5. Absatz 5,Weiters ist vor jeder Kalibrierung der zu prüfende Druckaufnehmer einer Vorbehandlung zu unterziehen, indem er mit Hilfe der manometrischen Ausstattung in drei aufeinanderfolgenden Belastungen dem Höchstdruck der vorgesehenen Kalibrierung ausgesetzt wird.

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159065