Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Statischer Kalibrator
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage nach folgendem Messschema durchzuführen:

(2)Absatz 2,Die einzelnen Elemente der Messkette haben die folgenden Genauigkeitsgrenzen einzuhalten:
Referenzdruck:

0,2%;
Kalibrierkondensator:

0,3%;
Spannungsnormal:

0,1%;
Ladungsverstärker:

0,1% vom Endwert;
Messwerterfassung:

0,1%;
zusammengesetzte Messunsicherheiten:

1%.
(3)Absatz 3,Im Verlaufe jedes Kalibrierzyklus (§ 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2) sind die Druckstufen nacheinander in aufsteigender Reihenfolge durchzuführen, wobei zwischen den einzelnen Punkten für einige Sekunden zum Atmosphärendruck zurückgekehrt wird.Im Verlaufe jedes Kalibrierzyklus (Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, Absatz 2,) sind die Druckstufen nacheinander in aufsteigender Reihenfolge durchzuführen, wobei zwischen den einzelnen Punkten für einige Sekunden zum Atmosphärendruck zurückgekehrt wird.
(4)Absatz 4,Vor jedem Kalibrierzyklus (Abs. 3) ist mit Hilfe der Normspannung und der Kapazität des Kalibrierkondensators der Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers zu ermitteln.Vor jedem Kalibrierzyklus (Absatz 3,) ist mit Hilfe der Normspannung und der Kapazität des Kalibrierkondensators der Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers zu ermitteln.
(5)Absatz 5,Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlaufe der Kalibrierung und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen:
.
Es bedeutet: | V1:Ziffer römisch fünf 1, : die Spannung, die an der jeweiligen Druckstufe abgelesen wird;
|
| V0:Ziffer römisch fünf 0, : die Restspannung, die erfasst wird, wenn der Druck gleich Null ist;
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| den Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers, der durch die Anfangseinstellung definiert ist.
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| |
(6)Absatz 6,Ausgehend von den drei Ladungswerten, die jeweils bei den einzelnen Druckstufen erhalten werden, wird die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 4) ermittelt.Ausgehend von den drei Ladungswerten, die jeweils bei den einzelnen Druckstufen erhalten werden, wird die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ (Paragraph 44, Absatz 4 und Paragraph 45, Absatz 4,) ermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40159066