Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
17.12.2013 bis 23.12.2019 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 435/2019
§ 4917.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2019danach: BGBl. II Nr. 435/2019

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Statischer Kalibrator

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage nach folgendem Messschema durchzuführen:

  1. Absatz 2,Die einzelnen Elemente der Messkette haben die folgenden Genauigkeitsgrenzen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Referenzdruck: 0,2%;
    2. Ziffer 2
      Kalibrierkondensator: 0,3%;
    3. Ziffer 3
      Spannungsnormal: 0,1%;
    4. Ziffer 4
      Ladungsverstärker: 0,1% vom Endwert;
    5. Ziffer 5
      Messwerterfassung: 0,1%;
    6. Ziffer 6
      zusammengesetzte Messunsicherheiten: 1%.
  2. Absatz 3,Im Verlaufe jedes Kalibrierzyklus (Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, Absatz 2,) sind die Druckstufen nacheinander in aufsteigender Reihenfolge durchzuführen, wobei zwischen den einzelnen Punkten für einige Sekunden zum Atmosphärendruck zurückgekehrt wird.
  3. Absatz 4,Vor jedem Kalibrierzyklus (Absatz 3,) ist mit Hilfe der Normspannung und der Kapazität des Kalibrierkondensators der Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers zu ermitteln.
  4. Absatz 5,Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlaufe der Kalibrierung und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen:

.

Es bedeutet:
  1. Ziffer römisch fünf 1, :
    die Spannung, die an der jeweiligen Druckstufe abgelesen wird;

 

  1. Ziffer römisch fünf 0, :
    die Restspannung, die erfasst wird, wenn der Druck gleich Null ist;

 

  1. G:
    den Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers, der durch die Anfangseinstellung definiert ist.
  1. Absatz 6,Ausgehend von den drei Ladungswerten, die jeweils bei den einzelnen Druckstufen erhalten werden, wird die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ (Paragraph 44, Absatz 4 und Paragraph 45, Absatz 4,) ermittelt.

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159066