Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAOUnbilligkeit der Einhebung im Sinn des Paragraph 236, BAO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 435/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 449/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht
wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Dokumentnummer
NOR40159088