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§ 17 LVG

Fassungen
01.09.2015 bis 31.08.2026 — BGBl. I Nr. 211/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 22/2026
§ 1701.09.201531.08.2026 BGBl. I Nr. 211/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 211/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026danach: BGBl. I Nr. 22/2026

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Stellvertretende Leitung an Berufsschulen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt,
    2. Ziffer 2
      um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt.
  3. Absatz 3,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen führt die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“.

Schlagworte

Leitungsaufgabe

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40159346

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P17/NOR40159346