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§ 18a LLVG

Fassungen
01.09.2015 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 211/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18a heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 168/2020
§ 18a01.09.201531.12.2020 BGBl. I Nr. 211/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 211/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 168/2020

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung oder Fachvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159399