Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 3).Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,).
Abs. 1a und 2a sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 4).Absatz eins a und 2 a sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph 7, Absatz 4,).
Text
Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (Paragraph 5, Absatz 5, ZaDiG bzw. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (Paragraph 17, ZaDiG bzw. Paragraph 12, E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (Paragraph 19, ZaDiG bzw. Paragraph 13, E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
(1a)Absatz eins a,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1a insbesondere Informationen zu zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken aus Transaktionen und Funktionalitäten (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1a insbesondere Informationen zu zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken aus Transaktionen und Funktionalitäten (Paragraph 19, ZaDiG bzw. Paragraph 13, E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2a)Absatz 2 a,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Schlagworte
Vermögensdaten, Erfolgsdaten, Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
NOR40159444