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§ 30 Geo.

Fassungen
01.01.2014 bis 02.07.2018 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3001.01.201402.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 469/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 141/2018
§ 3001.05.198331.12.2013 BGBl. Nr. 135/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

02.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 141/2018

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verwendung der in der Geschäftsstelle bediensteten Personen

Paragraph 30,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

  1. Absatz 2,Bei Gerichtshöfen und bei großen Bezirksgerichten am Sitze der Gerichtshöfe wird ein Beamter des gehobenen Fachdienstes, der die zweite Kanzleiprüfung mit Erfolg abgelegt hat, zur Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bestellt. Bei den übrigen Bezirksgerichten ist ein Beamter des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes, der auch anderweitig verwendet wird, mit der Aufsicht über die Geschäftsstelle zu betrauen (Paragraph 49, GOG.). Sowohl der Leiter des gesamten Dienstes als der aufsichtsführende Beamte heißen Vorsteher der Geschäftsstelle. Mit den Geschäften des Vorstehers der Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes kann auch der bei letzterem bestellte Vorsteher der Geschäftsstelle betraut werden.
  2. Absatz 3,Zu ständigen Leitern von Geschäftsabteilungen sind Kanzleibeamte oder Beamte des Fachdienstes nach Paragraph 29, Absatz 4, Litera h, zu bestellen. Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters, der Amtsrechnung und des Staatsgeldertagebuches sowie die im Paragraph 56, Absatz eins bis 4 GOG. genannten Geschäfte sind Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,) für ständig zu übertragen. Kanzleibeamte ohne Fachprüfung dürfen zu solchen Geschäften nur aushilfsweise berufen werden.
  3. Absatz 4,Zur Grundbuchsführung sind Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder Kanzleidienstes zu verwenden, die die Grundbuchsführerprüfung abgelegt haben. Mit der Leitung des Grundbuchsdienstes bei großen Gerichten sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu betrauen, die auch die zweite Kanzleiprüfung abgelegt haben. Aushilfsweise und vorübergehend kann die Besorgung der Grundbuchsführung auch Beamten übertragen werden, die die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben; doch setzt dies voraus, daß der Gerichtsvorsteher die Geschäftsführung des Grundbuches besonders überwacht (Paragraph 54, GOG.).

Anmerkung

1. Zu Abs. 2: Statt „Handels- und Genossenschaftsregister“ jetzt „Firmenbuch“ (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159494