Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169Paragraph 169
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausnahmebestimmungen
§ 169.Paragraph 169,
(1)Absatz eins,Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, nicht anzuwenden:
§ 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse),Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Ernennungserfordernisse),
die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),die Paragraphen 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),
§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
die §§ 40 und 41 (Verwendung),die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48 e (Dienstzeit),
§ 57 (Gutachten),Paragraph 57, (Gutachten),
§ 58 (Ausbildung und Fortbildung),Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
§ 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),Paragraph 65, Absatz eins, 2, letzter Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 66, Absatz eins und 2 und Paragraph 67, (Urlaub),
die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2)Absatz 2,Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.
(4)Absatz 4,Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.Die in den Paragraphen 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Absatz eins, Ziffer 10, nicht berührt.
(5)Absatz 5,Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e oderdie Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e oder
eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem MSchG oder dem VKG
nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.nicht geändert. Paragraph 31, Absatz 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.
Anmerkung
Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 lautet: "Im ... § 169 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.". Die Anweisung wurde sinngemäß durchgeführt.
Schlagworte
Hochschulprofessor, Professor
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Dokumentnummer
NOR40159612