Rechtstracker.at

§ 567 Geo.

Fassungen
01.01.2014 bis 30.04.2022 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56701.01.201430.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2022
§ 56701.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 56701.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 567

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2022

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Finanzvollstreckung

Paragraph 567,

  1. Absatz eins,Auf finanzbehördliche Pfandrechte, die von Finanzämtern im finanzbehördlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren begründet werden, ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach Paragraphen 268, 271 und 280 Absatz eins, EO. das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) zu verständigen.
  3. Absatz 3,Finanzbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.
  4. Absatz 4,Auf Pfandrechte, die im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren erworben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (Paragraphen 283, 285, EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher zu jeder Verteilungstagsatzung (Paragraph 285, Absatz 3, EO.) das in Absatz 2, genannte Finanzamt zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (Paragraph 285, Absatz eins, EO.), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei diesem Finanzamt zu erheben, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden (Paragraph 56, EO.). Finanzbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Ein im Finanzvollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Finanzämter, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt den Verkaufserlös verwenden.
  6. Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.
  7. Absatz 7,Finanzpfandrechte werden im Pfändungsregister nicht vermerkt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159991