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§ 14 KI-RMV

Fassungen
01.01.2014 bis 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 487/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute17.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 316/2024
§ 1415.10.202116.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 431/2021
§ 1401.10.201414.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 235/2014
§ 1401.01.201430.09.2014 BGBl. II Nr. 487/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 487/2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014danach: BGBl. II Nr. 235/2014

Abkürzung

KI-RMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben über geeignete Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos, das sich aus Veränderungen des makroökonomischen Umfelds ergeben kann, zu verfügen. Kreditinstitute haben hierbei jene Risiken zu erfassen, die aus wesentlichen Verschlechterungen der realen BIP-Wachstumsrate, einem wesentlichen Anstieg der Arbeitslosigkeit, der signifikanten Veränderung der Inflationsrate sowie signifikanten Verschlechterungen der Leistungs- und Kapitalverkehrsbilanz in Staaten, in denen das Kreditinstitut Risikopositionen hält, resultieren können.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben makroökonomische Risiken für all jene Staaten zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen, gegenüber denen das Kreditinstitut direkte oder indirekte Risikopositionen hält.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute haben im Rahmen der in Absatz eins, genannten Verfahren die Volatilität der institutsinternen Kennzahlen zu berücksichtigen und deren potentielle Auswirkungen auf die Solvenz- und die Liquiditätslage des Kreditinstitutes zu beurteilen. Im Rahmen dieser Beurteilungen sind auch Korrelationen zwischen makroökonomischen Kennzahlen, der Entwicklung von Finanzmärkten und Vermögenswerten des Kreditinstitutes angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnungen haben nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute haben die Ergebnisse der Beurteilungen nach Absatz 3, in geeigneter Weise in ihre institutsinternen Szenario-Analysen einfließen zu lassen.

Schlagworte

Leistungsbilanz, Solvenzlage

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Gesetzesnummer

20008739

Dokumentnummer

NOR40160093