Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärberufsförderungsgesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zuständigkeit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.
(2)Absatz 2,Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß Paragraph 2, ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß Paragraph 3, das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 angeführten Behörden sowie das Heerespersonalamt dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.Die in Absatz eins, angeführten Behörden sowie das Heerespersonalamt dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40160151