Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 470/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anlage D
MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
1. Allgemeines:
Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:
Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part römisch eins bis römisch drei und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.
Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt. Beschriftungen sind:
in Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
bei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
Betriebsunterlagen:
Für Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist. Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.
2. Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification
Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG :Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des Paragraph 101, LFG :
gemäß der AOCV 2008
Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS 25.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
für die Verwendung gemäß Z 1:für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
gemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg (ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003, (CS-23)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
gemäß der AOCV 2008
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part Igemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins
Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS 23.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
ein Fallschirm für jeden Insassen,
ein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
Flüge für sonstige Einsätze:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Absetzen von Fallschirmspringern:
ein rutschsicherer Auftritt,
eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
die Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :
gemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
4. Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003 (CS-VLA)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
Beförderung von Personen und Sachen
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
gemäß AOCV 2008
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part I.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
Flüge für sonstige Einsätze:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Absetzen von Fallschirmspringern:
ein rutschsicherer Auftritt,
eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
die Verwendung gemäß Z 1:die Verwendung gemäß Ziffer eins :
gemäß ICAO Annex 6 Part II.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)): 5.1 Segelflugzeuge:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR):
ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
ein künstlicher Horizont,
Beleuchtung gemäß Anlage C,
Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):
ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
ein künstlicher Horizont,
ein Außenluftthermometer,
eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
ein Fallschirm für jeden Insassen
Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzlich:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzlich:
zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
ein Fallschirm für jeden Insassen,
ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR) :Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR) :
ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
ein künstlicher Horizont,
Beleuchtung gemäß Anlage C,
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):
zusätzliche Ausrüstung:
ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
ein künstlicher Horizont,
ein Außenluftthermometer,
eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
eine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
ein Fallschirm für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlichzumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich
Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
ein Fallschirm für jeden Insassen,
ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10; zusätzliche Ausrüstung für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
eine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
ein künstlicher Horizont,
ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
ein Außenluftthermometer,
eine Vergasertemperaturanzeige,
eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
ein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
ein künstlicher Horizont,
ein Außenluftthermometer,
eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
ein Fallschirm für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
ein Fallschirm für jeden Insassen,
ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
6. Ultraleichtflugzeuge (Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008):6. Ultraleichtflugzeuge (Anhang römisch zwei Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,): 6.1 Aerodynamisch gesteuert:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
ein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
6.2 Gewichtskraft gesteuert:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Druck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
für jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
ein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7. Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter: 7.1 Hängegleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
eine Kraftstoffvorratsanzeige,
ein Zündschalter für den Motor,
ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.2 Paragleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
7.2.2 Motorisierte Paragleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
eine Kraftstoffvorratsanzeige,
ein Zündschalter für den Motor,
ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8. Freiballone und Luftschiffe: 8.1 Freiballone: 8.1.1 Heißluft-Ballone:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
eine Brennstoffdruckanzeige,
eine sturmsichere Zündquelle,
Rotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
ein Kopfschutz für jeden Insassen,
ein Branderstickungstuch,
Feuerhemmende Handschuhe,
zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
zumindest:
mindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
Innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsfahrten:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
ein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.1.2 Gas-Ballone:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein Kopfschutz für jeden Insassen,
zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,; zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
zumindest:
eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.2 Luftschiffe: 8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
eine sturmsichere Zündquelle,
ein Branderstickungstuch,
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
mindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
8.2.2 Gas-Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
eine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
9. Fallschirme:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein Hauptfallschirm
ein Gurtzeug
ein Reservefallschirm
ein Kopfschutz
ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
ein Kopfschutz für den Passagier.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
Grundschulung:
Ausrüstung wie lit. a.Ausrüstung wie Litera a,
10. Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM Final 14/11/2003 (CS-29)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6, Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6, Part römisch drei, Section römisch drei,
ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
gemäß der AOCV 2008
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS-29
Außenlast-Frachttransporte:
zugelassen gemäß CS-29
Außenlast-Personentransporte:
zugelassen gemäß CS- 29, zumindest aber folgende Zusatzausrüstung:
Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
Flüge für sonstige Einsätze:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
Absetzen von Fallschirmspringern:
ein rutschsicherer Auftritt,
eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.
11. Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,
ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section IIIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
gemäß AOCV 2008
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS 27
Außenlast-Frachttransporte:
zugelassen gemäß CS 27
Außenlast-Personentransporte:
zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:
Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH.
Flüge für sonstige Einsätze:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Absetzen von Fallschirmspringern:
ein rutschsicherer Auftritt,
eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.
12. Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003 (CS-VLR)):
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,
ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind.
Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section IIgemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS-VLR.
Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,; zusätzliche Ausrüstung für:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH.
Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
Absetzen von Fallschirmspringern:
ein rutschsicherer Auftritt,
eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
Für die Verwendung gemäß Z 1:Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
gemäß ICAO Annex 6, Part III , Section III.gemäß ICAO Annex 6, Part römisch drei , Section römisch drei.
13. Sonderbestimmungen und Ausnahmen:
Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.
Schlagworte
Steuerorgan, Streuflug, Sprühflug, Fotoflug, Filmflug, Feinmesser, Kondensationsshutz, Sendeanlage, Stundenanzeige, Minutenanzeige, Druckanzeigegerät, Temperaturanzeigegerät, Grobmesser
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Dokumentnummer
NOR40160204