Rechtstracker.at

Anl. 4 ZLLV 2010

Fassungen
15.01.2014 bis 14.09.2020 — BGBl. II Nr. 470/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020
Anl. 415.01.201414.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 470/2013
Anl. 425.05.201014.01.2014 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

15.01.2014BGBl. II Nr. 470/2013

Außerkrafttretensdatum

14.09.2020danach: BGBl. II Nr. 383/2020

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anlage D

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

1. Allgemeines:

Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:

  1. eins Punkt eins
    Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part römisch eins bis römisch drei und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.
  2. eins Punkt 2
    Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
  3. eins Punkt 3
    Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.
  4. eins Punkt 4
    Beschriftungen sind:
    • Strichaufzählung
      in Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
    • Strichaufzählung
      bei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
  5. eins Punkt 5
    Betriebsunterlagen:
    • Strichaufzählung
      Für Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
  6. eins Punkt 6
    Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
  7. eins Punkt 7
    Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
  8. eins Punkt 8
    Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
  9. eins Punkt 9
    Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
  10. eins Punkt 10
    Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.

2. Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    4. Litera d
      Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    5. Litera e
      Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):
      zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification
      Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des Paragraph 101, LFG :
      gemäß der AOCV 2008
    2. Litera b
      (Reserviert)
    3. Litera c
      Flüge zur Frachtbeförderung:
      Frachtraumzulassung gemäß CS 25.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
    1. Litera a
      für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg (ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003, (CS-23)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    4. Litera d
      Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei
    5. Litera e
      Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, Cat römisch drei, RVSM):
      zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      gemäß der AOCV 2008
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins
    3. Litera c
      Flüge zur Frachtbeförderung:
      Frachtraumzulassung gemäß CS 23.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. Ziffer 4
    Kunstflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      ein Fallschirm für jeden Insassen,
    • Strichaufzählung
      ein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
    • Strichaufzählung
      ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • Strichaufzählung
      Pedalschlaufen.
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
    2. Litera b
      Segelflugzeugschlepp:
      gemäß LTH
    3. Litera c
      Bannerschlepp:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    Flüge für sonstige Einsätze:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Absetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählung
        ein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählung
        eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählung
        ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • Strichaufzählung
        die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

4. Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003 (CS-VLA)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      gemäß AOCV 2008
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
    2. Litera b
      Segelflugzeugschlepp:
      gemäß LTH
    3. Litera c
      Bannerschlepp:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    Flüge für sonstige Einsätze:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Absetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählung
        ein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählung
        eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählung
        ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • Strichaufzählung
        die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)): 5.1 Segelflugzeuge:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      keine
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR):
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot,
      • Strichaufzählung
        Beleuchtung gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        Instrumentenbeleuchtung,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe
    3. Litera c
      Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):
      • Strichaufzählung
        ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot,
      • Strichaufzählung
        ein Außenluftthermometer,
      • Strichaufzählung
        eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • Strichaufzählung
        eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fallschirm für jeden Insassen
    4. Litera d
      (Reserviert)
    5. Litera e
      (Reserviert).
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • Strichaufzählung
        Bordapotheke.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzlich:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    Kunstflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      ein Fallschirm für jeden Insassen,
    • Strichaufzählung
      ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • Strichaufzählung
      ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • Strichaufzählung
      Pedalschlaufen.
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      keine
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR) :
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot,
      • Strichaufzählung
        Beleuchtung gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        Instrumentenbeleuchtung,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):
      zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot,
      • Strichaufzählung
        ein Außenluftthermometer,
      • Strichaufzählung
        eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • Strichaufzählung
        eine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fallschirm für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • Strichaufzählung
        ein Feuerlöscher,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
    Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich
    • Strichaufzählung
      Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    Kunstflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      ein Fallschirm für jeden Insassen,
    • Strichaufzählung
      ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • Strichaufzählung
      ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • Strichaufzählung
      Pedalschlaufen.
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10; zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      keine
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        Lichter gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • Strichaufzählung
        eine Bordbatterie,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe,
      • Strichaufzählung
        eine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
      • Strichaufzählung
        ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • Strichaufzählung
        ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
      • Strichaufzählung
        ein Kurskreisel,
      • Strichaufzählung
        ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
      • Strichaufzählung
        ein Außenluftthermometer,
      • Strichaufzählung
        eine Vergasertemperaturanzeige,
      • Strichaufzählung
        eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
      • Strichaufzählung
        ein Amperemeter,
      • Strichaufzählung
        eine VOR-Empfangsanlage,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
      • Strichaufzählung
        ein zweites Mikrophon
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
      • Strichaufzählung
        ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot,
      • Strichaufzählung
        ein Außenluftthermometer,
      • Strichaufzählung
        eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • Strichaufzählung
        eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fallschirm für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • Strichaufzählung
        Feuerlöscher
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    Kunstflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      ein Fallschirm für jeden Insassen,
    • Strichaufzählung
      ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • Strichaufzählung
      ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • Strichaufzählung
      Pedalschlaufen.
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
    2. Litera b
      Segelflugzeugschlepp:
      gemäß LTH
    3. Litera c
      Bannerschlepp:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

6. Ultraleichtflugzeuge (Anhang römisch zwei Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,): 6.1 Aerodynamisch gesteuert:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
      • Strichaufzählung
        eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • Strichaufzählung
        Feuerlöscher,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
    2. Litera b
      Segelflugzeugschlepp:
      gemäß LTH
    3. Litera c
      Bannerschlepp:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

6.2 Gewichtskraft gesteuert:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Fahrtmesser,
      • Strichaufzählung
        ein Höhenmesser,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        Druck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
      • Strichaufzählung
        für jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
      • Strichaufzählung
        eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
      • Strichaufzählung
        eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
      • Strichaufzählung
        eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • Strichaufzählung
        ein Feuerlöscher,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
    2. Litera b
      Segelflugzeugschlepp:
      gemäß LTH
    3. Litera c
      Bannerschlepp:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

7. Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter: 7.1 Hängegleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 4
    (Reserviert)
  2. Ziffer 5
    (Reserviert)
  3. Ziffer 6
    (Reserviert)
  4. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        eine Kraftstoffvorratsanzeige,
      • Strichaufzählung
        ein Zündschalter für den Motor,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
  2. Ziffer 4
    (Reserviert)
  3. Ziffer 5
    (Reserviert)
  4. Ziffer 6
    (Reserviert)
  5. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

7.2 Paragleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 4
    (Reserviert)
  2. Ziffer 5
    (Reserviert)
  3. Ziffer 6
    (Reserviert)
  4. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

7.2.2 Motorisierte Paragleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        eine Kraftstoffvorratsanzeige,
      • Strichaufzählung
        ein Zündschalter für den Motor,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
              keine.
  1. Ziffer 4
    (Reserviert)
  2. Ziffer 5
    (Reserviert)
  3. Ziffer 6
    (Reserviert)
  4. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

8. Freiballone und Luftschiffe: 8.1 Freiballone: 8.1.1 Heißluft-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Höhenmesser,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
      • Strichaufzählung
        eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
      • Strichaufzählung
        eine Brennstoffdruckanzeige,
      • Strichaufzählung
        eine sturmsichere Zündquelle,
      • Strichaufzählung
        eine Handlingleine,
      • Strichaufzählung
        eine Brennerabstützung,
      • Strichaufzählung
        Rotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen,
      • Strichaufzählung
        ein Feuerlöscher,
      • Strichaufzählung
        ein Branderstickungstuch,
      • Strichaufzählung
        ein Kappmesser,
      • Strichaufzählung
        Feuerhemmende Handschuhe,
      • Strichaufzählung
        zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
    2. Litera b
      Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • Strichaufzählung
        eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • Strichaufzählung
        Lichter gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        ein Landescheinwerfer,
      • Strichaufzählung
        eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      zumindest:
      • Strichaufzählung
        mindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
      • Strichaufzählung
        eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
      • Strichaufzählung
        Innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
      • Strichaufzählung
        Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsfahrten:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

8.1.2 Gas-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Höhenmesser,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        eine Handlingleine,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen,
      • Strichaufzählung
        ein Kappmesser,
      • Strichaufzählung
        zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
    2. Litera b
      Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • Strichaufzählung
        eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • Strichaufzählung
        Lichter gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        ein Landescheinwerfer,
      • Strichaufzählung
        eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,; zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      zumindest:
      • Strichaufzählung
        eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
      • Strichaufzählung
        innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

8.2 Luftschiffe: 8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
      • Strichaufzählung
        eine sturmsichere Zündquelle,
      • Strichaufzählung
        eine Handlingleine,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke,
      • Strichaufzählung
        ein Handfeuerlöscher,
      • Strichaufzählung
        ein Branderstickungstuch,
      • Strichaufzählung
        ein Kappmesser,
      • Strichaufzählung
        Feuerhemmende Handschuhe
    2. Litera b
      Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • Strichaufzählung
        eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • Strichaufzählung
        Lichter gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        ein Landescheinwerfer,
      • Strichaufzählung
        eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      • Strichaufzählung
        mindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
      • Strichaufzählung
        Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

8.2.2 Gas-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      keine
    2. Litera b
      Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • Strichaufzählung
        eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • Strichaufzählung
        Lichter gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        ein Landescheinwerfer,
      • Strichaufzählung
        eine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    keine.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch zwei.

9. Fallschirme:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:

ein Hauptfallschirm

ein Gurtzeug

ein Reservefallschirm

ein Kopfschutz

ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner

  1. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
    • Strichaufzählung
      ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
    • Strichaufzählung
      ein Kopfschutz für den Passagier.
  2. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
    2. Litera b
      Grundschulung:
      Ausrüstung wie Litera a,

10. Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM Final 14/11/2003 (CS-29)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6, Part römisch drei, Section römisch drei,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    4. Litera d
      Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei
    5. Litera e
      Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):
      zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      gemäß der AOCV 2008
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
    3. Litera c
      Flüge zur Frachtbeförderung:
      Frachtraumzulassung gemäß CS-29
    4. Litera d
      Außenlast-Frachttransporte:
      zugelassen gemäß CS-29
    5. Litera e
      Außenlast-Personentransporte:
      zugelassen gemäß CS- 29, zumindest aber folgende Zusatzausrüstung:
      • Strichaufzählung
        Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      • Strichaufzählung
        Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
      • Strichaufzählung
        Personentragvorrichtung.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
  6. Ziffer 6
    Flüge für sonstige Einsätze:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. Litera a
      Absetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählung
        ein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählung
        eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählung
        ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • Strichaufzählung
        die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
    2. Ziffer 7
      Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
      Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.

11. Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    4. Litera d
      Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei
    5. Litera e
      Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch zwei, RVSM):
      zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      gemäß AOCV 2008
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
    3. Litera c
      Flüge zur Frachtbeförderung:
      Frachtraumzulassung gemäß CS 27
    4. Litera d
      Außenlast-Frachttransporte:
      zugelassen gemäß CS 27
    5. Litera e
      Außenlast-Personentransporte:
      zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:
      • Strichaufzählung
        Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      • Strichaufzählung
        Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
      • Strichaufzählung
        Personentragvorrichtung.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    Flüge für sonstige Einsätze:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Absetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählung
        ein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählung
        eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählung
        die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
    • Strichaufzählung
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch drei.

12. Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003 (CS-VLR)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei, Section römisch drei,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch drei Section römisch zwei
    3. Litera c
      Flüge zur Frachtbeförderung:
      Frachtraumzulassung gemäß CS-VLR.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,; zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Absetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählung
        ein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählung
        eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählung
        die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :
    • Strichaufzählung
      gemäß ICAO Annex 6, Part römisch drei , Section römisch drei.

13. Sonderbestimmungen und Ausnahmen:

Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.

Schlagworte

Steuerorgan, Streuflug, Sprühflug, Fotoflug, Filmflug, Feinmesser, Kondensationsshutz, Sendeanlage, Stundenanzeige, Minutenanzeige, Druckanzeigegerät, Temperaturanzeigegerät, Grobmesser

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40160204