Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 501/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist die Überwachung der Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 und der darin vorgesehenen Verordnungen. Zu diesem Zweck sind die in dieser Verordnung bezeichneten Daten zu erheben und an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Gegenstand dieser Verordnung ist:
die statistische Erfassung von Tierversuchen (§§ 2 bis 5),die statistische Erfassung von Tierversuchen (Paragraphen 2, bis 5),
die Übermittlung allgemeiner Informationen zur Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Tierversuchs-Richtlinie), ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, an die Europäische Kommission (§ 6) sowiedie Übermittlung allgemeiner Informationen zur Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Tierversuchs-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33, an die Europäische Kommission (Paragraph 6,) sowie
die Erfassung der von den zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden (§ 7).die Erfassung der von den zuständigen Behörden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden (Paragraph 7,).
(3)Absatz 3,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als „genetisch veränderte Tiere“ gentechnisch veränderte Tiere (§ 4 Z 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994) sowie Tiere mit eingekreuzten natürlich vorkommenden oder mit induzierten Mutationen.Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als „genetisch veränderte Tiere“ gentechnisch veränderte Tiere (Paragraph 4, Ziffer 3, des Gentechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,) sowie Tiere mit eingekreuzten natürlich vorkommenden oder mit induzierten Mutationen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Dokumentnummer
NOR40160212