Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 501/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter AngabeDie gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Angabe
der Art der Tötungsmethode,
der betreffenden Tierart sowie
der jeweiligen Begründung
jährlich bis zum 30. April für das vorangegangene Jahr vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Absatz eins bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Dokumentnummer
NOR40160218