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§ 41 B-BSG

Fassungen
01.01.2014 bis 28.12.2015 — BGBl. I Nr. 210/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 164/2015
§ 4101.01.201428.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 4101.01.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 131/2003
§ 4101.07.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
§ 4101.06.199930.06.1999 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 210/2013

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 164/2015

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber muß sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber muß die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 40, einstufen.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber muß die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Er muß dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muß er Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
  4. Absatz 4,Werden Arbeitsstoffe erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Absatz 2, folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
    2. Ziffer 2
      Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Ziffer eins, gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Ziffer eins, genannten Bundesgesetzen unterliegt.
  5. Absatz 5,Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40160232