Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind Übersetzungen in englischer und französischer Sprache beizufügen.
(2)Absatz 2,Die Farbe des Behindertenpasses ist orange.
(3)Absatz 3,Der Behindertenpass hat dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen und umfasst zehn Seiten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundessozialamt aufliegende Drucksorten können weiter verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016
Dokumentnummer
NOR40160412