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Fassungen
ab 01.09.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90k heute01.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 137/2022
§ 90k01.09.201531.07.2022 BGBl. I Nr. 65/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 k

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 211/2013

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015an diesem Tag: BGBl. I Nr. 65/2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema römisch zwei L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

Paragraph 90 k,

  1. Absatz eins,Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L im Sinne des Paragraph 42 b, Absatz eins, letzter Satz nicht anzuwenden.

Anmerkung

Art. 2 Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 211/2013 lautet:„Im § 90k Abs. 2 wird das Zitat „§ 42b Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „§ 90h Abs. 1 lit. b“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160560