Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91bParagraph 91 b
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Verwendungsbezeichnung
§ 91b.Paragraph 91 b,
(1)Absatz eins,Vertragslehrer führen:
in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,
in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 führt:Abweichend von Absatz eins, führt:
der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung „Direktor“,
der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,
der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,
der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.
(3)Absatz 3,Vertragslehrerinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
NOR40160572