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§ 45a VBG

Fassungen
01.09.2015 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 211/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45a heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 45a01.09.201531.08.2016 BGBl. I Nr. 211/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 211/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

Paragraph 45 a,

  1. Absatz eins,Vertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
    2. Ziffer 2
      um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
    3. Ziffer 3
      um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
  3. Absatz 3,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um zwölf Wochenstunden bei bis zu elf Klassen,
    2. Ziffer 2
      um achtzehn Wochenstunden bei zwölf und mehr Klassen.
  4. Absatz 4,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um zwölf Wochenstunden bei weniger als 250 in der Abteilung betreuten Kurstagen,
    2. Ziffer 2
      um achtzehn Wochenstunden bei 250 oder mehr in der Abteilung betreuten Kurstagen.
  5. Absatz 5,Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:
    1. Ziffer eins
      um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,
    2. Ziffer 2
      um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,
    3. Ziffer 3
      um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.
  6. Absatz 6,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (Paragraph 40 a, Absatz 4,) zu erbringen.
  7. Absatz 7,Die Vertragslehrperson führt
    1. Ziffer eins
      in der Funktion Abteilungsvorstehung die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand,
    2. Ziffer 2
      in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung Fachvorständin oder Fachvorstand.

Schlagworte

Leitungsaufgabe

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160607