Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Beachte
Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 6 und 16 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).Absatz eins, tritt mit 1. Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft und mit 1.1.2020, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 6 und 16 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).
Text
Verrechnung der Entgelte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
(2)Absatz 2,Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß § 73 Abs. 7 GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.Weicht eine rechnerische Verbrauchsermittlung gemäß Paragraph 73, Absatz 7, GWG 2011 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 75 Abs. 2 GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GWG 2011 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Dokumentnummer
NOR40160687