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§ 69 HDG 2014

Fassungen
22.01.2014 bis 08.07.2019 — BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 207/2022
§ 6909.07.201931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 58/2019
§ 6922.01.201408.07.2019 BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

22.01.2014BGBl. I Nr. 2/2014

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019danach: BGBl. I Nr. 58/2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Entscheidungen der Disziplinarsenate

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen
    1. Ziffer eins
      der Entlassung,
    2. Ziffer 2
      der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
    3. Ziffer 3
      des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
    dürfen im Verfahren vor der Disziplinarkommission jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz 2,Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.
  3. Absatz 3,Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.
  4. Absatz 4,Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
  5. Absatz 5,Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160892