Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verteidigung
§ 71.Paragraph 71,
Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im Kommissionsverfahren ist Paragraph 28, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.
Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach Paragraph 75, bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR40160894