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§ 114 GehG

Fassungen
01.03.2014 bis 11.02.2015 — BGBl. I Nr. 8/1014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.03.2014BGBl. I Nr. 8/1014

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2,Ein Beamter, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:
    1. Ziffer eins
      Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
      1. Litera a
        in den Verwendungsgruppen E und D

in der Verwendungsgruppe E, Dienstklasse römisch drei

in der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse römisch drei

 
 

die Gehaltsstufe

Euro

die Gehaltsstufe

Euro

 

19

1 597,9

18

1 902,4

20

1 613,4

19

1 982,5

  1. Litera b
    in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

in der

die Gehaltsstufe

Dienst-

10

9

7

klasse

Euro

römisch vier

2 549,6

--

--

römisch fünf

3 057,2

--

--

römisch sechs

3 818,3

--

--

römisch sieben

5 334,3

--

--

römisch acht

--

7 092,6

--

römisch neun

--

--

8 499,4

  1. Ziffer 2
    Beamte in handwerklicher Verwendung

 

in der Dienstklasse

die

römisch vier

römisch drei

Gehalts-

in der Verwendungsgruppe

stufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

Euro

10

2 549,6

--

--

--

--

18

--

1 952,7

1 902,4

--

--

19

--

2 016,0

1 982,5

1 701,9

1 597,9

20

--

--

--

1 722,0

1 613,4

  1. Ziffer 3
    Universitätsprofessoren

in der Gehalts-stufe

für

Außer-ordentliche

Ordentliche Universitäts-professoren

Universitäts-

professoren

Euro

11

--

7 080,7

16

6 382,0

--

  1. Ziffer 4
    Lehrer

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

18

2 589,7

3 178,2

3 690,4

4 222,4

--

--

19

2 683,4

3 298,7

3 820,7

4 385,5

5 162,4

5 864,9

20

--

--

--

--

5 415,4

6 131,4

  1. Ziffer 5
    Beamte des Schulaufsichtsdienstes

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

S 2

S 1

stufe

Euro

11

5 356,5

6 544,4

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage außer Betracht zu lassen.

  1. Absatz 3,Einem Staatsanwalt, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 361,5 €.
  2. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1014

Schlagworte

Doppelanrechnung, politische Haft, politisch Verfolgte

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40161024