Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
UNTERABSCHNITT B
Lehrpersonen
Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 47,7 €.Die Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6, erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 47,7 €.
(2)Absatz 2,Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6,
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40161025