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§ 48o VBG

Fassungen
01.03.2014 bis 11.02.2015 — BGBl. I Nr. 8/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 o

Inkrafttretensdatum

01.03.2014BGBl. I Nr. 8/2014

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Monatsentgelt und Dienstzulagen

Paragraph 48 o,

  1. Absatz eins,Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,
    2. Ziffer 2
      in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,
    3. Ziffer 3
      in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
  2. Absatz 2,Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Absatz eins, ein Fixentgelt im Ausmaß von 80% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die Paragraph 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Vertragshochschullehrperson, auf die Absatz 2, nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1: 459,1 €,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Entlohnungsgruppen: 255,1 €.
    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. Absatz 4,Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Absatz 3, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die Paragraphen 16 bis 18 GehG nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 569,2 €.
  6. Absatz 6,Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde.
  7. Absatz 7,Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Absatz 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt römisch zwei) anzuwenden.

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40161066