Rechtstracker.at

§ 18 LVG

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 10/2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015an diesem Tag: BGBl. I Nr. 65/2015

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Entgelt

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
  2. Absatz 3,Paragraph 26, Absatz 3, VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 3, erfüllen, festgelegt werden.
  3. Absatz 4,Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
  4. Absatz 5,Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
  5. Absatz 6,Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Absatz eins,

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2015

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40161112