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§ 67 EuWO

Fassungen
18.02.2014 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 9/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 6718.02.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2014
§ 6701.10.201117.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 6701.03.201030.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 6707.03.200928.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 11/2009
§ 6701.07.200706.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 6715.03.199630.06.2007 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

18.02.2014BGBl. I Nr. 9/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 7/2023

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Niederschrift

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 6,;
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. Ziffer 4
      die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 9 a, Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
    6. Ziffer 6
      die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    7. Ziffer 7
      die Namen der Wahlkartenwähler;
    8. Ziffer 8
      die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 57,);
    9. Ziffer 9
      sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
    10. Ziffer 10
      die Zahl der gemäß Paragraph 56, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das Wählerverzeichnis;
    2. Ziffer 2
      das Abstimmungsverzeichnis;
    3. Ziffer 3
      die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
    4. Ziffer 4
      die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    5. Ziffer 5
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. Ziffer 6
      die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. Ziffer 7
      die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    8. Ziffer 8
      die gemäß Paragraph 66, Absatz 5, ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls Unterlagen gemäß Paragraph 27, Absatz 6 und Absatz 7, sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß Paragraph 27, Absatz 8,;
    10. Ziffer 10
      die gemäß Paragraph 56, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5,Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
  6. Absatz 6,Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 9 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.
  7. Absatz 7,Die gemäß Paragraph 56, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind vorab an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie am ersten Tag nach dem Wahltag vor 9.00 Uhr mit der Niederschrift einlangen.

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40161134

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P67/NOR40161134