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§ 70 EuWO

Fassungen
18.02.2014 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 9/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 7018.02.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2014
§ 7001.10.201117.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 7015.03.199630.09.2011 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

18.02.2014BGBl. I Nr. 9/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 7/2023

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  2. Absatz 2,Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der in Wahllokalen des Stimmbezirks gemäß Paragraph 56, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40161135

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P70/NOR40161135